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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 98
  5 Und ein aLandesgesetz, das bverfassungsmäßig ist und bei der Aufrechterhaltung von Rechten und Freiheiten den Grundsatz der Freiheit stützt, gehört der ganzen Menschheit und läßt sich vor mir rechtfertigen.

Fußnoten
5a
1 Petr 2:13–14.
LuB 58:21.
  21 Keiner soll die aGesetze des Landes brechen, denn wer die Gesetze Gottes einhält, der braucht die Gesetze des Landes nicht zu brechen.
LuB 134:5.
  5 Wir glauben, daß alle Menschen verpflichtet sind, die jeweilige Regierung, unter der sie leben, zu stützen und zu tragen, solange sie durch die Gesetze dieser Regierung in ihren angeborenen und unveräußerlichen Rechten geschützt werden; und daß allen so beschützten Bürgern Aufstand und aAuflehnung nicht zustehen und entsprechend bestraft werden sollen; und daß jede Regierung das Recht hat, solche Gesetze anzuwenden, die nach ihrem Urteil am besten geeignet sind, das öffentliche Wohl zu sichern; zugleich aber sollen sie die Gewissensfreiheit heilighalten.
b
LuB 101:77–80.
  77 gemäß den Gesetzen und der aVerfassung des Volkes, die ich habe einrichten lassen und die für die bRechte und zum Schutz allen Fleisches aufgrund von gerechten und heiligen Grundsätzen aufrechterhalten werden sollen,
LuB 109:54.
  54 Habe Erbarmen, o Herr, mit allen Nationen auf Erden; habe Erbarmen mit denen, die in unserem Land herrschen; mögen jene Grundsätze, die von unseren Vätern so ehrenhaft und vortrefflich verteidigt worden sind, nämlich die aVerfassung unseres Landes, aufrechterhalten bleiben immerdar.