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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 68
  22 Und weiter: Gegen keinen Bischof oder Hohenpriester, der für diesen geistlichen Dienst eingesetzt worden ist, soll wegen eines Verbrechens vorgegangen oder dieser schuldig gesprochen werden, es sei denn vor der aErsten Präsidentschaft der Kirche;

Fußnoten
22a