Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 68
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Und weiter: Gegen keinen Bischof oder Hohenpriester, der für diesen geistlichen Dienst eingesetzt worden ist, soll wegen eines Verbrechens vorgegangen oder dieser schuldig gesprochen werden, es sei denn vor der Präsidentschaft der Kirche;
Fußnoten
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