Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 51
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Und wenn er übertritt und nicht für würdig erachtet wird, der Kirche anzugehören, soll er nicht die Macht haben, das Teil zu beanspruchen, das er dem Bischof für die Armen und Bedürftigen meiner Kirche geweiht hat; darum soll er das, was er gegeben hat, nicht behalten, sondern soll nur auf das Teil Anspruch haben, das ihm vertraglich übertragen worden ist.
Fußnoten
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