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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 51
  13 Und weiter: Der Bischof soll für diese Kirche ein aVorratshaus bestimmen; und alles, sei es Geld oder Nahrung, was mehr ist, als vom Volk für seine Erfordernisse bbenötigt wird, soll in den Händen des Bischofs verwahrt werden.

Fußnoten
13a
LuB 42:55.
  55 Und wenn du mehr aerlangst, als das, was für deinen Unterhalt wäre, sollst du es in mein bVorratshaus geben, damit alles so geschehe, wie ich es gesagt habe.
b
LuB 42:33–34, 55.
  33 Und weiter, wenn in den Händen der Kirche oder eines ihrer Zugehörigen mehr Eigentum verbleibt, als für deren Unterhalt nach dieser ersten Weihung nötig ist—also ein aRest, der dem Bischof zu weihen ist—, so soll es aufbewahrt werden, um von Zeit zu Zeit denen zuteil zu werden, die nicht haben, damit jedermann, der bedürftig ist, hinreichend versorgt werde und gemäß seinen Bedürfnissen empfange.
LuB 82:17–19.
  17 Und ihr sollt agleich sein oder, mit anderen Worten, ihr sollt gleiche Ansprüche auf das Eigentum haben, damit ihr die Belange eurer Treuhandschaften nutzbringend verwalten könnt, ein jeder gemäß seinen Bedürfnissen und seinem Bedarf, soweit seine Bedürfnisse gerecht sind—