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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 42
  33 Und weiter, wenn in den Händen der Kirche oder eines ihrer Zugehörigen mehr Eigentum verbleibt, als für deren Unterhalt nach dieser ersten Weihung nötig ist—also ein aRest, der dem Bischof zu weihen ist—, so soll es aufbewahrt werden, um von Zeit zu Zeit denen zuteil zu werden, die nicht haben, damit jedermann, der bedürftig ist, hinreichend versorgt werde und gemäß seinen Bedürfnissen empfange.

Fußnoten
33a
LuB 42:55.
  55 Und wenn du mehr aerlangst, als das, was für deinen Unterhalt wäre, sollst du es in mein bVorratshaus geben, damit alles so geschehe, wie ich es gesagt habe.
LuB 51:13.
  13 Und weiter: Der Bischof soll für diese Kirche ein aVorratshaus bestimmen; und alles, sei es Geld oder Nahrung, was mehr ist, als vom Volk für seine Erfordernisse bbenötigt wird, soll in den Händen des Bischofs verwahrt werden.
LuB 119:1–3.
  1 Wahrlich, so spricht der Herr: Ich verlange, daß all ihr aüberschüssiges Eigentum dem Bischof meiner Kirche in Zion in die Hände gelegt werde—