Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 42
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Und weiter, wenn in den Händen der Kirche oder eines ihrer Zugehörigen mehr Eigentum verbleibt, als für deren Unterhalt nach dieser ersten Weihung nötig ist—also ein , der dem Bischof zu weihen ist—, so soll es aufbewahrt werden, um von Zeit zu Zeit denen zuteil zu werden, die nicht haben, damit jedermann, der bedürftig ist, hinreichend versorgt werde und gemäß seinen Bedürfnissen empfange.
Fußnoten
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