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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 42
  32 Und es wird sich begeben: Nachdem es dem Bischof meiner Kirche vorgelegt worden ist und nachdem er diese Zeugnisse über die aWeihung des Eigentums meiner Kirche empfangen hat, daß es der Kirche nicht mehr genommen werden kann, in Übereinstimmung mit meinen Geboten, dann wird jedermann als bTreuhänder über seinem Eigentum oder dem, was er durch Weihung empfangen hat—soviel, wie cfür ihn und seine Familie ausreichend ist—vor mir drechenschaftspflichtig sein.

Fußnoten
32a
LuB 51:4.
  4 Und mein Knecht Edward Partridge soll, wenn er jemandem sein Teil bestimmt, ihm ein Schriftstück geben, das ihm sein Teil sichert, daß er es behalte, nämlich dieses Recht und dieses Erbteil in der Kirche, bis er übertritt und von der Stimme der Kirche gemäß den Gesetzen und aBündnissen der Kirche nicht für würdig erachtet wird, der Kirche anzugehören.
b
c
LuB 51:3.
  3 Darum sollen mein Knecht Edward Partridge und diejenigen, die er erwählt hat, an denen ich Wohlgefallen habe, diesem Volk ihre Anteile bestimmen, einem jeden agleich, gemäß seiner Familie, gemäß seinen Umständen und seinen Bedürfnissen und seinem bBedarf.
d
LuB 72:3–11.
  3 Und wahrlich, darin habt ihr weise gehandelt, denn der Herr verlangt von der Hand jedes aTreuhänders, daß er bRechenschaft über seine cTreuhandschaft ablege, sowohl in der Zeit als auch in der Ewigkeit.