Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 136
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Jede Abteilung soll gemäß der verteilbaren Menge ihres Eigentums einen im Verhältnis gleichen Anteil aufbringen, um die aArmen, die , die cVaterlosen und die Familien derer, die im Heeresdienst stehen, mitzunehmen, damit nicht die Schreie der Witwen und der Vaterlosen dem Herrn gegen dieses Volk in die Ohren heraufkommen.
Fußnoten
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