Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 136
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Jede Abteilung soll gemäß der verteilbaren Menge ihres Eigentums einen im Verhältnis gleichen Anteil aufbringen, um die , die bWitwen, die cVaterlosen und die Familien derer, die im Heeresdienst stehen, mitzunehmen, damit nicht die Schreie der Witwen und der Vaterlosen dem Herrn gegen dieses Volk in die Ohren heraufkommen.
Fußnoten
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