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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 136
  8 Jede Abteilung soll gemäß der verteilbaren Menge ihres Eigentums einen im Verhältnis gleichen Anteil aufbringen, um die aArmen, die bWitwen, die cVaterlosen und die Familien derer, die im Heeresdienst stehen, mitzunehmen, damit nicht die Schreie der Witwen und der Vaterlosen dem Herrn gegen dieses Volk in die Ohren heraufkommen.

Fußnoten
8a
b
c
Jakbr 1:27.
3 Ne 24:5.
  5 Und ich werde mich euch nahen, zum Gericht; und ich werde ein schneller Zeuge sein gegen die Zauberer und gegen die Ehebrecher und gegen die Meineidigen und gegen diejenigen, die den Tagelöhner in seinem Lohn und die Witwen und die aVaterlosen bedrücken und die den Fremdling wegschicken und mich nicht fürchten, spricht der Herr der Heerscharen.