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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 134
  10 Wir glauben, daß alle Religionsgesellschaften das Recht haben, mit ihren Mitgliedern wegen ordnungswidrigen Verhaltens gemäß den Regeln und Statuten der betreffenden Gesellschaft zu verfahren, vorausgesetzt, daß solche Verfahren sich auf die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und den Stand in derselben beziehen; wir glauben aber nicht, daß irgendeine Religionsgesellschaft die Vollmacht hat, über jemandes Recht auf Eigentum oder Leben zu verhandeln, ihnen die Güter dieser Welt abzunehmen oder ihren Leib oder ihr Leben in Gefahr zu bringen oder irgendeine körperliche Strafe über sie zu verhängen. Sie können sie nur aus ihrer Gesellschaft aausschließen und ihnen die Gemeinschaft entziehen.

Fußnoten
10a