Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 128
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Dann soll es auch einen allgemeinen Berichtführer geben, dem diese anderen Berichte eingehändigt werden können, begleitet von einer eigenhändig unterzeichneten Bescheinigung, die bescheinigt, daß der angefertigte Bericht richtig ist. Dann kann der allgemeine Berichtführer der Kirche den Bericht ins allgemeine Buch der Kirche eintragen, dazu auch die Bescheinigungen sowie sämtliche anwesenden Zeugen, dazu seine eigene Erklärung, daß er wirklich glaubt, daß die obige Erklärung und die Berichte, aufgrund seiner Kenntnis vom Charakter der betreffenden Männer und von ihrer Berufung in der Kirche, der Wahrheit entsprechen. Und sobald dies im allgemeinen Buch der Kirche eingetragen ist, wird der Bericht genauso heilig sein und der Verordnung geradeso entsprechen, als habe er mit eigenen Augen gesehen und mit eigenen Ohren gehört und davon einen Bericht im Hauptbuch der Kirche gemacht.
Fußnoten
Es gibt keine Fußnoten.
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