Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 128
3
Nun wäre es hinsichtlich dieser Sache für einen einzelnen Berichtführer wohl sehr schwierig, zu allen Zeiten anwesend zu sein und alle Arbeiten selbst zu erledigen. Um diese Schwierigkeit zu vermeiden, kann in jeder Gemeinde der Stadt ein eigener Berichtführer bestimmt werden, der gut geeignet ist, eine genaue Niederschrift anzufertigen; und er soll beim Festhalten des gesamten Vorgangs sehr ausführlich und genau verfahren und in seinem Bericht bestätigen, daß er mit eigenen Augen gesehen und mit eigenen Ohren gehört hat; er soll das Datum, die Namen usw. sowie den Verlauf der gesamten Handlung wiedergeben; auch soll er drei der Anwesenden, sofern es welche gegeben hat, namentlich nennen, die das alles auf Verlangen jederzeit bestätigen können, damit den Mund zweier oder dreier Zeugen jegliches Wort bestätigt werden kann.
Fußnoten
|