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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 107
  78 Weiter, wahrlich, ich sage euch: Die wichtigsten Angelegenheiten der Kirche und die aschwierigsten Fälle der Kirche sollen, insofern es über die Entscheidung des Bischofs oder der Richter Unzufriedenheit gibt, dem Rat der Kirche übergeben und vorgetragen werden, vor der bPräsidentschaft des Hohen Priestertums.

Fußnoten
78a
LuB 102:13, 28.
  13 Wann immer dieser Rat zusammentritt, um einen Fall zu behandeln, sollen die zwölf Ratsmitglieder abwägen, ob es ein schwieriger Fall ist oder nicht; wenn nicht, so sollen nur zwei Ratsmitglieder, gemäß der Ordnung, die oben beschrieben ist, dazu sprechen.
b
LuB 68:22.
  22 Und weiter: Gegen keinen Bischof oder Hohenpriester, der für diesen geistlichen Dienst eingesetzt worden ist, soll wegen eines Verbrechens vorgegangen oder dieser schuldig gesprochen werden, es sei denn vor der aErsten Präsidentschaft der Kirche;