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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 102
  30 Hinsichtlich ihrer Entscheidungen besteht ein Unterschied zwischen dem auswärtigen Hohen Rat, oder den auswärtigen reisenden Hohenpriestern, und dem areisenden Hohen Rat, der aus den zwölf bAposteln besteht.

Fußnoten
30a
LuB 107:23–24, 35–38.
  23 Die azwölf reisenden Räte sind berufen, die Zwölf bApostel oder besonderen Zeugen des Namens Christi in aller Welt zu sein—so unterscheiden sie sich von anderen Beamten in der Kirche durch die Pflichten ihrer Berufung.
b