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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 102
  28 Dieser Rat von auswärtigen Hohenpriestern ist nur in den aschwierigsten Fällen von Angelegenheiten der Kirche einzuberufen; und kein gewöhnlicher oder alltäglicher Fall rechtfertigt die Einberufung eines solchen Rates.

Fußnoten
28a
LuB 107:78.
  78 Weiter, wahrlich, ich sage euch: Die wichtigsten Angelegenheiten der Kirche und die aschwierigsten Fälle der Kirche sollen, insofern es über die Entscheidung des Bischofs oder der Richter Unzufriedenheit gibt, dem Rat der Kirche übergeben und vorgetragen werden, vor der bPräsidentschaft des Hohen Priestertums.