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Lehre und Bündnisse
ABSCHNITT 102
  16 Und die Ratsmitglieder, die bestimmt worden sind, vor dem Rat zu sprechen, sollen, nachdem das Beweismaterial geprüft worden ist, den Fall in seinem wahren Licht vor dem Rat vortragen; und ein jeder soll unparteiisch und agerecht sprechen.

Fußnoten
16a